Lockdown – Wo Kosmetik erlaubt ist

Lockdown – Wo Kosmetik erlaubt ist

Seit dem 8. März 2021 sind in Hamburg Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere in Kosmetikstudios, Massagesalons und Tattoo-Studios, erlaubt.

Lockdown – Wo Kosmetik erlaubt ist : Ausgenommen in Thüringen dürfen Kosmetikstudios, Fußpflegen und Nagelstudios seit dem 8. März deutschlandweit wieder öffnen. In manchen Bundesländern sind für die Behandlung tagesaktuelle Schnell- und Selbsttests vorzuweisen. Welche Schutzmaßnahmen außerdem gelten.

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Bund und Länder haben beim Corona-Gipfel am 3. März eine Wiedereröffnung stufenweise geschlossener Wirtschaftsbereiche beschlossen. Der Stufenplan beinhaltet den Schritt, ab dem 8. März körpernahe Dienstleistungen wie Massagen wieder zu erlauben. Zudem sieht der Beschluss vor, dass Kunden einen tagesaktuellen Schnell- oder Selbsttest vorweisen müssen, falls sie bei ihrem Termin die Maske nicht aufbehalten können (zum Beispiel bei Kosmetik oder Rasuren).

Nun war es die Aufgabe der Länder zu entscheiden, ob und inwieweit Kosmetikstudios, Fußpflegen und Nagelstudios ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Mittlerweile haben – bis auf Thüringen – alle Bundesländer neue Corona-Schutzverordnungen beschlossen. Daraus wird ersichtlich, dass der Negativ-Nachweis durch einen Schnell- oder Selbsttest (noch) nicht überall notwendig ist.

Überblick: Was in den Bundesländern gilt

Der Überblick zeigt, welche Schutzmaßnahmen in den einzelnen Bundesländern unter anderem Pflicht sind. Weitere Informationen und Details zu den neuen Regelungen erhalten Betriebe auch über die regionalen Handwerskammern (HWK). Hier geht es zu einer Übersicht der HWK.

Baden-Württemberg: Körpernahe Dienstleistungen sind in Baden-Württemberg wieder erlaubt. Dazu zählen kosmetische Fußpflegeeinrichtungen sowie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios. Achtung: Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, müssen diese Einrichtungen wieder schließen. Ausgenommen davon sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Podologie und Fußpflege.

Bei den Behandlungen – egal ob mobil oder im Ladenlokal angeboten – müssen Kunden und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen. Auch für Mitarbeiter braucht es ein Testkonzept.

Laut der HWK Stuttgart müssen Kontaktdaten der Kunden vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden. Eine Behandlung sei zudem nur nach vorheriger Terminvereinbarung  erlaubt.

Bayern: Das Bayerische Gesundheitsministerium habe der HWK München auf Nachfrage bestätigt, dass Kosmetik- und Fußpflegebetriebe sowie Nagelstudios ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten dürfen, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. Bei den Behandlungen muss das Personal medizinische Gesichtsmasken im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen. Zudem müssen die Kontaktdaten des Kunden erhoben werden.

Wie die HWK München auf ihrer Website mitteilt, dürfen Kosmetikbetriebe Massagen zu einem geringen Teil mitanbieten. Stellen diese jedoch das Hauptangebot des Betriebes dar, ist dieser als Massagepraxis einzuordnen, die derzeit noch geschlossen bleiben müssen. Zudem hat das Bayerische Gesundheitsministerium am 4. März “Permanent-Make-Up-Studios” in seine Negativliste der untersagten Dienstleistungen aufgenommen. Daraus schließt die HWK, dass Permanent-Make-Up nicht mehr erlaubt ist.

Berlin: In Berlin dürfen Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe ihre Dienste anbieten. Dabei gilt laut Landesverordnung unter anderem:

  • Das Schutzkonzept des Betriebes muss ein Testkonzept für das körpernah tätige Personal beinhalten. Diesem muss regelmäßig (mindestens einmal Mal pro Woche) ein Point-of-Care-Antigen-Test (PoC-Antigen-Test) angeboten werden. Die Testung muss durch den Betriebsinhaber organisiert werden.
  • Das Testangebot sowie das Ergebnis durchgeführter Testungen muss von der zuständigen Person im Betrieb dokumentiert werden.
  • Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden.
  • Zwischen den Plätzen für die Kunden muss ein Sicherheitsabstand von zwei Metern gewährleistet werden, innerhalb dessen sich keine Kunden aufhalten dürfen. Außerdem muss gewährleistet werden, dass wartende Kunden sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten.

Für gesichtsnahe Dienstleistungen gelten in Berlin besondere Regelungen. Sie dürfen laut Landesverordnung nur von Personen in Anspruch genommen werden, die

  • unter der Aufsicht des Dienstleistenden oder einer von ihm beauftragten Person einen PoC-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornehmen. Der Test muss ein negatives Testergebnis vorweisen.
  • Alternativ muss eine tagesaktuelle schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines PoC-Antigen-Tests oder eines PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorliegen.

Brandenburg: In Brandenburg dürfen Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, öffnen. Dabei ist das Tragen einer medizinischen Maske für alle anwesenden Personen Pflicht. Lässt die Dienstleistung das Tragen der Maske nicht zu, muss der Kunde ein tagesaktuelles negatives Corona-Testergebnis vorweisen.

Bremen: In Bremen sind körpernahe Dienstleistungen erlaubt, wenn geeignete Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Erst ab dem 1. April 2021 ist ergänzend ein Testkonzept für Kunden vorgesehen.

Hamburg: Seit dem 8. März 2021 sind in Hamburg Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere in Kosmetikstudios, Massagesalons und Tattoo-Studios, erlaubt. Unter anderem gilt die Pflicht zur Kontakterhebung und zur vorherigen Terminvereinbarung. Außerdem müssen alle anwesenden Personen eine medizinische Maske tragen. Dienstleistungen, bei denen diese vorübergehend abgelegt werden muss, sind nicht erlaubt. Ab dem 15. März 2021 müssen Betriebe ein betriebliches Testkonzept aufnehmen, das eine regelmäßige, wöchentliche Testung der Mitarbeiter vorsieht.

Hessen: Alle Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege können im Rahmen einer festen Terminvergabe unter strengen Auflagen ab dem 8. März wieder öffnen. Der HWK Kassel zufolge müssen Kunden, sofern für eine Dienstleistung die Mund-Nasen-Bedeckung abzunehmen ist, entweder einen negativen tagesaktuellen SARS-CoV-2-Schnelltest vorweisen können oder vor Ort einen Selbsttest durchführen, der auch ein negatives Ergebnis aufweisen muss. Zusätzlich seien die Betriebe verpflichtet ein Testkonzept für das Personal zu erstellen.

Mecklenburg-Vorpommern: Körpernahe Dienstleistungen können ab dem 8. März wieder angeboten werden. Für Behandlungen, bei denen keine Maske getragen werden kann, muss der Kunde einen negativen Schnell- oder Selbsttest vorgelegen. Für diese Testregelung gibt es eine einwöchige Übergangsfrist, bis die Testverordnung des Bundes vorliegt, informiert die HWK Schwerin auf ihrer Website (unter Vorbehalt). Außerdem ist eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung verpflichtend.

Niedersachsen: Seit dem 8. März 2021 können in Niedersachsen nicht nur Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege, sondern auch Betriebe des Orthopädieschuhmacher- und Orthopädietechnikerhandwerks wieder öffnen. Kann die für die Behandlung erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden, müssen Kunden einen negativen Corona-Test vorlegen. Dabei muss es sich laut HWK Hannover um einen tagesaktuellen PCR-, COVID-19 Schnell- oder Selbsttest handeln. Auch ein Testkonzept für das Personal ist Pflicht. “Schnelltests können durch die Betriebe selber angeboten und von einer dafür geschulten Person durchgeführt werden. Im Fall eines Selbsttests ist der Test in Anwesenheit einer dafür beauftragten Person durchzuführen. Das Ergebnis und der Zeitpunkt des Tests müssen dem Kunden bescheinigt werden. Bei einem positiven Testergebnis darf keine Behandlung erfolgen und das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist zu informieren”, schreibt die HWK Hannover auf ihrer Website.

NRW: Kosmetiker dürfen auch in Nordrhein-Westfalen wieder öffnen. Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind nach der aktuellen Corona-Verordnung unter strikter Beachtung der §§ 2 bis 4a (Abstand / Maske / Hygiene) zulässig.

Wenn der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, dürfen diese Dienstleistungen oder Handwerkleistungen nur dann ausgeführt werden, wenn für die Kunden ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 vorliegt. Für das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, muss alle zwei Tage ein Schnell- oder Selbsttest nach § 4 Absatz 4 durchgeführt werden.

Bis zum 1. April 2021 kann ein Test nach § 4 Absatz 4 auch durch einen Coronaselbsttest ersetzt werden, der von den Kunden unmittelbar am Ort der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals durchgeführt und während der Dienstleistung aufbewahrt wird.

Auch das Personal kann bis zu diesem Zeitpunkt Selbsttests einsetzen; diese sind als Nachweisersatz am Ort der Dienstleistung für jeweils eine Woche  aufzubewahren.

Die HWK Düsseldorf schreibt ferner, dass der Verkauf von sonstigen nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren nur dann zulässig ist, wenn:

  • die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden jeweils einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
  • Zutritt dürfen Kunden nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 erhalten.

Rheinland-Pfalz: Seit dem 8. März können die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.

Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetik oder Rasur), sind nach dem Wortlaut der 17. CoBeLVO § 6 Abs. 4 nunmehr ein tagesaktueller negativer Covid-19 Schnelltest, über den eine Bescheinigung ausgestellt ist, oder ein vor Ort vorgenommener Selbsttest der Kunden mit negativem Ergebnis sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Wie die HWK Koblenz auf ihrer Website mitteilt, bedeutet dies, dass Kosmetiker sich entweder die Bescheinigung vorlegen lassen müssen oder aber Ihren Kunden einen Schnelltest vor Ort ermöglichen können. Die Vorlage der Bescheinigung sowie die Durchführung des Selbsttests vor Ort sollten dokumentiert werden. Welche Anforderungen hierfür gestellt werden, ist derzeit (Stand 8. März) vom Land noch nicht kommuniziert.

Bzgl. der Durchführung der Schnelltests errichtet das Land Teststellen: Die Landesregierung hat bereits rund 1.500 Schnelltesthelfer geschult und wird am Montag die ersten 200 Teststellen öffnen. Insgesamt sollen in Rheinland-Pfalz 450 Teststellen aufgebaut werden.

In Rheinland-Pfalz wird außerdem eine digitale Sicherung des Testergebnisses diskutiert. Geprüft wird dabei, ob ein im Einzelhandel vorgenommener Selbsttest über eine digitale Lösung bestätigt werden kann, sodass der Kunde – bei negativem Ausgang des Tests – an diesem Tag noch andere Geschäfte aufsuchen könnte, bei denen die Vorlage eines negativen Schnell- oder Selbsttests erforderlich ist.

Saarland: Seit dem 8. März gilt im Saarland, dass Kosmetiker wieder öffnen dürfen. Werden Dienstleistungen durchgeführt, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnelltest oder Selbsttest vorlegen. Ferner müssen die Auflagen zur Hygiene nach § 5 beachtet werden.

Des Weiteren darf pro 15 Quadratmeter der dem Publikum zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt haben. Bei Einhaltung des Mindestabstandes sind jedoch vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.

Sachsen: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen dürfen körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals wieder öffnen. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen. Außerdem besteht eine Testpflicht für die Angestellten und den Betriebsinhaber. Ferner ist ein aktuelles Hygienekonzept notwendig (v.a. Testkonzept, Kundenbedienung in gestaffelte Zeitfenstern) und die Sicherung der Kontaktnachverfolgung.

So sieht die Testpflicht aus (soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und die Beschaffung zumutbar ist):

  • Ab 15. März 2021: Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt
  • Test einmal wöchentlich
  • nach den Mindestanforderungen des RKI
  • Pflicht zur Aufbewahrung des Testergebnisses für vier Wochen
  • Arbeitgeber trägt die Testkosten für den Arbeitnehmer
  • Ab 22. März 2021: Pflicht der Arbeitgeber zum Angebot eines kostenlosen Selbsttests an ihre Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind
  • mindestens einmal pro Woche

Die Landkreise Sächsiche Schweiz-Osterzgebirge und Görlitz sowie die Stadt Dresden haben entsprechende Allgemeinverfügungen zur Ermöglichung von “Click & Meet” und körpernaher Dienstleistungen erlassen.

Für Friseure und Fußpflegen bleibt es bei den bisher geltenden Regelungen (Öffnung, einmal wöchentliche Testpflicht für Betreiber und Beschäftigte).

Sachsen-Anhalt: Noch geschlossene körpernahen Dienstleistungsbetriebe mit entsprechenden Hygienekonzepten dürfen wieder öffnen. Für Dienstleistungen bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung. Weitere Angaben, insbesondere zum Testprozedere, können noch nicht gemacht werden, da die entsprechende Landesverordnung noch nicht vorliegt.

Wie die HWK Magdeburg auf ihrer Website mitteilt, soll die kommende Verordnung keine Verpflichtung für Kunden von Kosmetikstudios enthalten, bereits ab Montag, 8. März, ein negatives Testergebnis vorzulegen, da derzeit die Voraussetzungen dazu fehlen. So ist die neue Testverordnung des Bundes noch nicht in Kraft und auch fehlt noch die breite Möglichkeit, Tests auf dem freien Markt zu erwerben, heißt es auf Nachfrage aus dem Ministerium.

Schleswig-Holstein: Kosmetiker dürfen seit dem 8. März wieder öffnen. Für Behandlungen am Gesicht (dies betrifft auch die Bartpflege), bei denen die Kunden keine Maske tragen können, gilt folgendes:

Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Maske tragen kann, sind nur gestattet, wenn:

  • die Dienstleisterin oder der Dienstleister eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sowie ein Gesichtsvisier oder eine Schutzbrille trägt,
  • der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona-Virus vorlegt oder vor Ort einen solchen Test durchführt und
  • der Dienstleister über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügt und es umsetzt. Wie insoweit die Einzelheiten aussehen sollen, ist derzeit noch unklar.

Die HWK Flensburg weiß darauf hin, dass wenn Kosmetiker einen aktuellen Selbsttest ihrer Kunden in den Geschäftsräumen durchführen lassen und dieser positiv ausfällt, dies zur Schließung gesamten Geschäftsbetriebes führen kann. Daher empfiehlt die Kammer, dass der Kunde im Zweifel den Test vor den Betriebsräumlichkeiten durchführen sollte.

Ausnahmen betreffen die Stadt Flensburg. Diese hat am 7. März für das Gebiet der Stadt Flensburg eine Allgemeinverfügung erlassen mit nachfolgenden Bestimmungen (Die Änderungen gelten ab dem 8. März 2021 bis zum 14. März 2021):

 

Dienstleistungen mit Körperkontakt bleiben weiterhin unzulässig. Ausgenommen davon sind Dienstleistungen der Haar- und Fußpflege unter folgenden Voraussetzungen:

  • vorherige Terminvergabe
  • Vorlage eines bestätigten negativen Antigen-Schnelltest durch den Kunden, der nicht älter als 48 Stunden sein darf

Die Regelungen des Landes zur Durchführung körpernaher Dienstleistungen sind daneben ebenfalls zu beachten:

  • der Dienstleister muss eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 sowie ein Gesichtsvisier oder eine Schutzbrille tragen,
  • der Dienstleister muss über ein schriftliches Testkonzept für das Personal verfügen und es umsetzten. Wie insoweit die Einzelheiten aussehen sollen, ist derzeit noch unklar.
  • Kosmetik- und Nagelstudios sind von dieser Ausnahme nicht berücksichtigt.

Thüringen: Für Thüringen gibt es noch keine aktualisierte Landesverordnung. Es gelten somit die Regelungen aus der letzten gültigen Fassung.

Was unter den Begriff “medizinische Fußpflege” fällt

Medizinische Fußpflege darf auch von Kosmetikern erbracht werden. Es wird jedoch unterschieden zwischen medizinischer Fußpflege durch Podologen und erlaubnisfreier medizinischer Fußpflege durch Dienstleister außerhalb des Gesundheitswesens.

Polologen sind durch von Krankenkassen zertifizierte Anbieter, die auf ärztliche Verordnung ihre Dienstleistung erbringen. Die medizinische Notwendigkeit ihrer Dienstleistung ist also durch den Arzt bestätigt. Üben Kosmetiker eine vermeintlich medizinisch begründbare Fußpflege aus, liegt die Beweislast gegenüber dem kontrollierenden Ordnungsamt bei ihnen selbst.

Die HWK Mittelfranken empfiehlt medizinischen Fußpflegebetrieben direkten Kontakt zum lokalen Gesundheitsamt aufzunehmen. Den Kreisverwaltungsbehörden obliege die letzte Entscheidungsbefugnis, auch in Einzelfällen, und diese würden mitunter unterschiedlich agieren. Während des Lockdowns ab dem 16. Dezember empfehlen außerdem mehrere HWK sich die medizinische Notwendigkeit der Fußpflege durch ein ärztliches Attest bestätigen zu lassen. Die HWK Bremen hat dafür einen Download zur Verfügung gestellt.